In einem beispielhaften Prozess wurde das BGH gefordert auch weiterhin die Rechte der Verbraucher zu unterstützen. Hier drehte sich der Fall um die Retoure einer Matratze und unter welchen Gesichtspunkten diese als zulässig anzusehen ist.
Grundlage des Prozesses war die Klage eines Verbrauchers, der eine Matratze zur Retoure eingesendet hatte, die aber nicht akzeptiert wurde, weil er sie bereits in Benutzung hatte und die Schutzfolie entfernt wurde. Dabei hatte er den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er die Matratze zurückgeben wollte und diese bei ihm abgeholt werden sollte. Nachdem der Händler allerdings die Rücksendung nicht eingeleitet hatte, beauftragte er selbst eine Spedition.
Grundlage der Klage war hier, dass auch bei Kleidungsstücken die Retoure ausgeschlossen werden kann, wenn die Etiketten entfernt worden sind und sich die Kleidung bereits in Benutzung befand. Auf Grundlage dieses Arguments war auch der Verkäufer der Ansicht, dass der Körperkontakt die Reklamation der Matratze ausschloss.
Dabei gilt auch hier das 14-tägige Widerrufsrecht, in dem auch eine Matratze nach dem Test und dem Entfernen der Verpackung gegen Aufwendung der Versandkosten auf Seiten des Kunden wieder zurückgenommen werden muss.
Alle Waren, die mit einem Hygienesiegel verschlossen sind, können nach dem Entpacken nicht mehr umgetauscht werden, da eine Kontamination des Produktes nicht mehr ausgeschlossen werden kann. In diesem Bereich finden sich Kosmetikartikel wieder, aber auch sterilisierte Produkte. Hier kann eine Rücknahme nur im Zusammenhang mit gesundheitlichen Bedenken erfolgen, wenn eine unerwartete Unverträglichkeit auftritt, die das Handeln des Produzenten erfordern kann. Dies trifft aber nach dem BGH nicht auf die Schutzfolie einer Matratze zu.
Um den gesetzlichen Widerruf nicht zu stark zu strapazieren, existiert bereits seit einiger Zeit eine Regelung, die besagt, wann und wie eine Ware getestet werden darf. Kleidung, sofern sie nur probiert und nicht getragen wurde, darf zurückgegeben werden.
Auch bei Schuhen greift das Widerrufsrecht, dennoch schuldet der Kunden hier dem Händler den Wertverlust, wenn der Schuh bereits beansprucht wurde. Wiederum im Falle der Matratze legten die Richter die Tatsache zu Grunde, dass nicht nur einen großen Markt für gebrauchte Matratzen gäbe, sondern auch in einem Hotel viele Menschen in einer Matratze schlafen.
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