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🔗FollowUp vom 27.09.2018: Geo-Blocking

🔗FollowUp vom 27.09.2018: Geo-Blocking

Seit dem 03.12 diesen Jahres dürfen Online-Händler keine Unterschiede mehr zwischen Ihren Bezahlmethoden machen. Es ist verboten, einen Kunden aufgrund des Standortes des Zahlungskontos, des Aufstellungsortes des Zahlungsinstrumentes oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Dies ist auf die Geoblocking-Verordnung zurückzuführen. Doch wie wirkt sich diese auf Nachnahme, Klarna und Co. aus?

tricoma Aktuell 05.12.2018
Simon Socha
Zuletzt haben wir Ende September über das Geoblocking berichtet. Laut der Verordnung muss ein Händler nicht automatisch alle im europäischen Wirtschaftsraum vorkommenden Zahlungsmittel akzeptieren. Heißt, wer die Zahlung mit der Kreditkarte von Marke YX anbietet, muss nicht gleichzeitig die der Firma ABC annehmen. 

Doch wie sieht es denn mit Zahlungsdienstleistern wie Klarna aus? Nicht in jedem Land werden die Dienste dieser Unternehmen angeboten, die Verordnung selbst jedoch schweigt zu solchen Fällen. Aktuell kann davon ausgegangen werden, das jeder Besucher einer Seite die gleichen Zahlungsmethoden sehen können muss (zum Beispiel in den AGB), unabhängig davon, ob er sie am Ende auch tatsächlich nutzen kann. PayPal beispielsweiße zählt sich nicht zu den Anbietern, die unter die Verordnung fallen. Dafür kann der Händler am Ende nichts, weswegen keine Haftung bestehen dürfte. Dazu kommt noch, dass Händler ohnehin verpflichtet sind, wenigstens eine gängige Zahlungsmethode anzubieten.

Und wie steht die Verordung in Bezug auf die Nachnahme? Diese wird von der DHL in den wenigsten Ländern angeboten. Hier können Händler allerdings ganz beruhigt sein: Bei der Nachnahme handelt es sich nämlich um eine bestimmte Lieferart nicht um eine Bezahlmethode. Im Vordergrund der Dienstleistung steht hier der Versand und nicht die Bezahlung.
 
Da Händler weiterhin frei darin sind, zu entscheiden, zu welchen Bedingungen in welches Land sie liefern, dürfen sie die Nachnahme einschränken. Zum Beispiel wäre es mit der Geoblocking-Verordnung konform, nur den Kunden, die Ihre Ware an eine deutsche Lieferadresse bestellen, die Nachnahme als Zahlungsmethode anzubieten.



Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Seite: 
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/rechtsfragen/130095-nachnahme-geoblocking-verordnung-ueberall-anbieten?utm_source=Newsletter&utm_medium=Link&utm_campaign=Weekly

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