Laut einem neuen Urteil des BGH ist es Onlinehändler nicht mehr erlaubt, direkt nach einer Bestellung den Kunden einer Zufriedenheitsbefragung zu unterziehen. Diese Bitte darf zukünftig nur noch dann gestellt werden, wenn der Käufer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Zukünftig ist der Versand der Rechnung nicht mehr mit der Bitte um eine Rezension zu verbinden. Wer sich dennoch nicht an diese Regelung hält, muss mit empfindlichen Abmahnungen rechnen.
Grund für diese Entscheidung war die Klage eines Online-Käufers, der eine solche Mail über einen Händler auf dem Amazon-Marketplace erhalten hatte. Laut diesem Urteil ist die Befragung zur Kundenzufriedenheit mit einer Bewerbung des Kunden gleichzusetzen. Dies muss ausdrücklich durch den Kunden genehmigt werden, allenfalls ist dies unzulässig.
Wird eine solche Mail versendet, dann muss die notwendige Zustimmung ebenso wie die Möglichkeit des Widerrufs für den Kunden bestehen bleiben. Dabei richtet sich das BGH nach dem §7 Abs.3 UWG, wobei ohne die vorliegende Einwilligung die Persönlichkeitsrechte des Kunden nicht als ausreichend geschützt gelten.
Besondere schwere in diesem Fall, was auch Grund der Beanstandung war, war dass der Anbieter nicht nur die Rechnung an den Käufer übermittelt hatte, sondern ausdrücklich um eine 5-Sterne Bewertung bat.
Das Amtsgericht Brauchschweig hatte diese Klage zunächst zurückgewisen, was den Kläger aber nicht von einer Berufung abhielt.
Der Online-Händler wurde darauf verklagt alle Formen dieser Mails in Zukunft zu unterlassen, sofern der Kunde nicht im Vorfeld ausdrücklich dieser Maßnahme zugestimmt haben sollte. Weiterhin muss der Kunde explizit hingewiesen werden, dass er die Möglichkeit hat, dass er jederzeit dieser Form der Werbung widersprechen kann. Diesen Widerspruch muss der Online-Händler ohne Umwege akzeptieren.
Sollte der verurteile Online-Händler nochmals bei dieser Vorgehensweise entdeckt werden, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000€ oder alternativ eine Ordnungshaft von 6 Monaten.
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