Vor nicht all zu langer Zeit haben viele Onlinehändler, aber auch Plattformen nach einer rechtlichen Ahndung des Umsatzsteuerbetruges durch große asiatische Händler plädiert. Dies sollte einen Beitrag dazu darstellen, dass steuerehrliche Händler keinen Nachteil mehr aus diesen Vorgehensweisen der anderen Händler hatten.
Nun hatte sich die Bundesregierung mit einem Gesetzesentwurf befasst, der genau diesen Forderungen nachgegangen ist. Als aber dieser Entwurf dem Bundesverband für E-Commerce und Versandhandel e.V. Vorgelegt wurde, stellten diese fest, dass es sich hierbei um einen verfassungswidrigen Akt handelte.
Da zahlreiche Aussagen hierzu hochjuristisch besprochen wurden, erfolgte kurz darauf eine verständliche Erklärung, die die Bedenken der Verfassungwidrigkeit klarstellten.
Dabei wird aufgezählt, dass zwar die einheitliche Besteuerung aller Unternehmen nach wie vor erhalten bleiben soll, aber der Staat diese Kontrolle, besonders auf internationalem Gebiet nicht mehr übernehmen möchte und kann. Innerhalb Deutschlands sollte es kein Problem darstellen die jeweiligen Händler zu kontrollieren, aber alle Plattformen, die darüber hinaus agierten oder auch einen Sitz in einem anderen Land haben würden, entfallen aus der Zuständigkeit des Staates.
Dabei hat der Bundesverband einige Vorschläge vorgebracht, die diese Verfassungswidrgkeit eindämmen würden. Hierzu liegen Vorschläge zu, dass Anordnungen erhoben werden, die die Kontrolle zwischen Finanzbehörden und Betreibern eines Onlinehandels rechtlich absichern. So kann eine automatische und dauerhafte Kontrolle gewährleistet werden. Dabei sollte die Beobachtungsschwelle eingesetzt werden. Das gleiche Prinzip ist schon in der Kleinunternehmerregelung festgehalten. Erst, wenn die Einkünfte eines E-Commerce eine bestimmte Schwelle übersteigen, muss auch die staatliche Kontrolle greifen.
Aktuell kann noch nicht sicher festgelegt werden, wann ein verfügbares Gesetz eingebracht werden kann. Der Vorwurf der Verfassungwidrigkeit gilt als höchster Vorwurf, der zu einem Gesetzesentwurf gemacht werden kann und muss über rechtliche Vorgänge abgeklärt werden. Hieraus kann ein jahrelanger Prozess entstehen, der das eigentliche Problem nicht mehr in den Vordergurnd stellt. Folglich gilt es sich nun überraschen zu lassen, inwiefern diese Situation schnell geregelt werden kann, dass auch die gerechte Umsetzung der Umsatzsteuererhebung für alle Onlinehändler einheitlich gehandhabt werden kann.
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