Das Oberlandsgericht in München hat entschieden, dass Onlinehändler beim angeben der Lieferzeit zu ihren Produkten, Obacht geben müssen und den Kunden keine vagen Aussagen anbieten dürfen.
Sicherlich ist es dem ein oder anderem Leser schon einmal aufgefallen, dass ein gewünschtes Produkt beim Onlinehändler nicht mehr auf Lager ist. Oftmals wird hier der Status der Ware mit "bald verfügbar" gekennzeichnet. Doch das reicht nicht aus, wie ein Urteil des Oberlandsgericht (OLG) München jetzt zeigt (Az.: 6 U 3815/17).
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte im Mai aufgrund einer Lieferzeitangabe des Elektronikhändlers Media Markt zu einem angebotenen Smartphone, das OLG aufmerksam gemacht und das Urteil erwirkt. Die Angabe war nicht aussagekräftig genug und verstößt laut Auffassung der Richter gegen die Informationspflicht des Verkäufers.
Dem Kunden muss noch vor Bestätigung seines Kaufs im Onlineshop ein konkreter Liefertermin bzw. der späteste Lieferzeitpunkt mitgeteilt werden. Mit der Information "bald verfügbar" ist diese Pflicht nicht erfüllt.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I (Az.: 33 O 20488/16) wurde mit der Entscheidung des OLG bestätigt und somit ist eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Dagegen wäre eine Beschwerde möglich, auf die der Elektronik-Riese aber verzichten möchte.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie auf folgenden Seiten:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-zum-Online-Shopping-Lieferangabe-bald-verfuegbar-reicht-nicht-4106344.html
http://www.neuepresse.de/Nachrichten/Medien/Bald-verfuegbar-reicht-nicht-als-Lieferangabe
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