Die Weihnachtszeit ist ohne Frage für viele Händler die anstrengendste Zeit im Jahr. Die Woche und Monate vor Weihnachten sind in der Regel die Hauptsaison im Onlinehandel. Hier kann sich schnell mal der eine oder andere Fehler einschleichen.
Viele Händler werben oft mit einer schnellen Lieferung. Vor Weihnachten liest man oft die Worte "Lieferung bis zum Heiligabend garantiert". Kann diese Angabe jedoch nicht eingehalten werden ist der Händler schuld. Längere Postwege sind keine Ausrede. Der Händler muss in den Wintermonaten hiermit rechnen.
In den letzten Wochen kam es vermehrt zu Schnee-Einbrüchen. Hinzu kommen Probleme bei den Zustelldiensten. Da es für die Kunden jedoch wichtig ist wann die bestellte Ware ankommt muss der Händler einen Liefertermin angeben. Natürlich bringt dieser Hinweis wenig, wenn sich der Händler mit „Weichmachern“ wie "voraussichtlich" eine spätere Lieferung vorbehält. Auch der Zusatz „in der Regel“ am Liefertermin bzw. -zeitraum ist zu unkonkret und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Oftmals wollen Händler die Ware nicht zurücknehmen. Jedoch bezweckt das gesetzliche Widerrufsrecht etwas anderes. Für eine Rücknahme ist nicht mal eine Begründung erforderlich. Folglich können bestellte Geschenke also auch wegen Nichtgefallen retourniert werden, solange die Widerrufsfrist noch läuft.
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