Transportschäden sind im Onlinehandel ein alltägliches Thema. Da Transportschäden ein leidiges Thema sowohl für Kunden als auch für Händler sind, stellt sich hier oft die Frage wer für eben diese haftet.
Man kann dies kurz und knapp zusammenfassen: Bei einem Verbrauchsgüterkauf haftet der Unternehmer. Dies ist gesetzlich im BGB festgehalten.
Um die Kostenübernahme abzuwenden finden sich in den AGBs vieler Händler häufig Klauseln wie "Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen". In § 457 Abs. 1 BGB wird dies jedoch widerlegt. Solche Klauseln sind also nicht rechtskräftig.
Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf das "B2C-Geschäft". Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen geht das Verkaufsrisiko auf den Käufer über "sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat."
Demzufolge kann der gewerbliche Käufer bei Transportschäden keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen.
Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen.
Falls sich der Verbraucher für einen Widerruf entscheidet ist der Händler verpflichtet den vollen Kaufpreis zu erstatten, während der Kunde die erhaltene Ware zurücksenden muss.
Zudem ist der Händler der direkte Ansprechpartner des Kunden. Dies bedeutet, dass der Kunde sich nicht mit dem Versanddienstleister in Verbindung setzen muss. Einzig dem Händler obliegt das Recht sich mit dem Versandunternehmen in Verbindung zu setzen.
Entscheidet sich der Konsument jedoch für die Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB trägt der Unternehmen sämtliche Kosten, welche mit der Nacherfüllung verbunden sind. Zudem gibt es keine Einschränkung des Wahlrechtes zwischen Nachbesserung und Neulieferung. Nur im Ausnahmefall ist eine Einschränkung möglich. Falls beispielsweise eine Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Der Kunde ist nicht verpflichtet eine Mängelanzeige innerhalb einer bestimmten zu setzen. Schließlich könnte eine Frist dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden. Laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.onlinehaendler-news.de/recht/1514-transportschaeden-wer-haftet-wenn-ware-beschaedigt-ankommt.html
http://shopbetreiber-blog.de/2012/07/30/transportschaden-rechte-pflichten/
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